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Ablehnung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
Der Anspruch auf eine Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kann vom Arbeitgeber nicht mit der Begründung abgelehnt werden, eine mögliche Inanspruchnahme aller in seinem Unternehmen Alterteilzeitberechtigten (unter Berücksichtigung der 5 %-Sperrklausel nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltersteilzeitG) würde ihn finanziell überfordern. Gesetzgeber und Tarifvertragsparteien sind gemeinsam davon ausgegangen, dass durch die Einräumung der Möglichkeit von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen eine zusätzliche Kostenbelastung für die Arbeitgeber entstehen würde (ArbG Frankfurt/M., Urteil vom - 1 Ca 5187/05, DB 2005 S. 2643).