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OVG Münste 17.01.1997 5 B 2601/96

Straßenverkehrsrecht; | Warnung vor Radarfalle durch Privatperson

Warnt ein Bürger vor versteckten Radar-Geschwindigkeitskontrollen, so verstößt er damit zwar nicht gegen eine bestimmte Vorschrift der StVO. In der Warntätigkeit wird allerdings eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Durchführung präventiv-polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung gesehen. Dieser Verstoß (gegen die ,,Funktionsfähigkeit'' einer staatlichen Einrichtung) stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit i. S. der Polizeigesetze dar und kann mit Verbotsverfügungen zwangsweise unterbunden werden ().

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