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StuB Nr. 12 vom Seite 488

Aufschiebende Bedingung für das Inkrafttreten eines Wettbewerbsverbots

Die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung für das Inkrafttreten eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (hier: das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wird wirksam mit Ablauf des zweiten Vertragsjahrs der Laufzeit des Vertrags) ist zulässig. Wenn innerhalb einer im Arbeitsvertrag enthaltenen Vereinbarung unter der Überschrift „Wettbewerbsverbot” alle die das Wettbewerbsverbot konstituierenden und ausgestaltenden Einzelelemente geregelt und keine Regelungen enthalten sind, die damit in keinem Zusammenhang stehen, so ist eine innerhalb dieser Vereinbarung vorgesehene aufschiebende Bedingung für das Inkrafttreten des Wettbewerbsverbots keine überraschende Klausel i. S. von § 305c Abs. 1 BGB. Es mangelt insoweit an dem hierfür vorausgesetzten „Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt” ().

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