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Übertragung eines Grundstücks zur Erfüllung einer Pflichtteilsschuld als entgeltliches Rechtsgeschäft
Mit Urteil vom - III R 38/00 (StuB 2005 S. 369) hat der BFH entschieden, dass die Vereinbarung zwischen Pflichtteilsberechtigten und Erben, den geschuldeten Geldbetrag durch die Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten an einer Personengesellschaft abzugelten, unabhängig von der zivilrechtlichen Beurteilung einer Leistung an Erfüllung Statt, steuerrechtlich als entgeltliches Rechtsgeschäft zu beurteilen ist.
Aufgrund des Urteils ist nunmehr ertragsteuerlich auch bei der Übertragung eines Grundstücks zur Erfüllung einer Pflichtteilsschuld von einem entgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen.
Beispiel: Zur Erfüllung seiner Pflichtteilsschuld in Höhe von 100 000 € überträgt der Erbe A an den Pflichtteilsberechtigten BS. 481ein Grundstück. Der Verkehrswert des Grundstücks entspricht dem Pflichtteilsanspruch.
Rechtsauffassung nach neuer BFH-Rechtsprechung: Für ertragsteuerliche Zwecke ist von einem entgeltlichen Vorgang auszugehen. Der Erbe A erzielt einen Veräußerungserlös i. H. von 100 000 €. Dem Pflichtteilsberechtigten B entstehen in gleicher Höhe Anschaffungskosten. In offenen Fällen ist entsprechend zu verfahren.