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StuB Nr. 12 vom Seite 479

Weitere Vorgehensweise wegen Nichtabgabe der Anlage EÜR

Angesichts der eindeutigen Regelung des § 60 Abs. 4 EStDV wurde bisher von der OFD Münster die Auffassung vertreten, dass die Anlage EÜR bereits für den VZ 2005 konsequent angefordert werden soll. Die Abteilungsleiter Steuer des Bundes und der Länder haben mit der Zielsetzung einer einheitlichen Vorgehensweise inzwischen einstimmig die im Folgenden dargestellte Handhabung beschlossen, die zum Teil eine Modifizierung der bislang vertretenen Auffassung erforderlich macht. Zwei Fallgruppen sind zu unterscheiden:

  • Fallgruppe 1: Es wurde keine ordnungsgemäße Steuererklärung nebst Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eingereicht.

  • Fallgruppe 2: Es wurde eine ordnungsgemäße Steuererklärung abgegeben; nur die Anlage EÜR fehlt.

In den Fällen der Fallgruppe 1 ist die Anlage EÜR zusammen mit den fehlenden/nicht ordnungsgemäßen Unterlagen telefonisch oder schriftlich einzufordern. Als letztes Mittel ist von der Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes Gebrauch zu machen. Die Höhe des Zwangsgeldes für die Anforderung der Anlage EÜR liegt im Ermessen des jeweiligen FA, sollte jedoch 100 € nicht unterschreiten.

In den Fällen der Fallgruppe 2 kann aus Vereinfachungsgründen von einer Anforderung der Anlage EÜR abgesehen werden. A...

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