Einordnung von Selbstbedienungs-Lebensmittelmärkten mit schlichter und funktionaler Baugestaltung in die Gebäudeklasse 9.21 oder 4 der Anlage 15 zu Abschnitt 38 BewRGr
Kurzinformation der Steuergruppe St 3 Einheitsbewertung
Das FG Berlin hat am , Az: 2 K 2146/02 geurteilt, ein eingeschossiger, nicht unterkellerter Lebensmittelmarkt mit einer Nutzfläche von ca. 900 qm, einer Geschosshöhe von 2 bis 4 m, einem Pultdach sowie einer schlichten und funktionalen Baugestaltung, der dem Einzelhandel dient, sei als Warenhaus und nicht als Markthalle, Messehalle oder dgl. zu qualifizieren. Deshalb sei er in die Gebäudeklasse 4 der Anlage 15 zu Abschnitt 38 BewRGr einzuordnen. Gegen das Urteil ist Revison eingelegt worden (Az.: II R 33/05).
Nach der Vfg. vom – S 3208 A – St 35 7 ist in vergleichbaren Fällen von der Gebäudeklasse 9.21 auszugehen.
Wegen des laufenden Revisisonsverfahrens und des Umstands, dass der Az: II R 15/99 (NV) eine dem o.a. Urteil des Finanzgerichts Berlin nahe stehende Auffassung vertreten hat, bittet die OFD bis zur endgültigen Entscheidung im o.a. Revisionsverfahren ab sofort Einheitswertfeststellungen für Grundstücke, auf denen Verbrauchermärkte jeglicher Art betrieben werden, soweit nach derzeitiger Auffassung eine andere Gebäudeklasse als die Klasse 4. anzusetzen ist, unter den Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen (§ 164 AO).
Damit bleibt die Möglichkeit offen, die o.a Rechtsprechung, so sie denn vom Bundesfinanzhof bestätigt wird, ggf. den aktuell durchgeführten Feststellungen im Wege einer späteren Änderung nach § 164 Abs 2 AO zu Grunde zu legen.
Oberfinanzdirektion
Koblenz v. - S
3208 A - St 35 5
Fundstelle(n):
YAAAB-89227