BMF - IV B 7 - S 2252 - 4/06 BStBl 2006 I S. 417

Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG auf Auskehrungen von Stiftungen

Bezug:

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch die Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG, die Gewinnausschüttungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar sind.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG auf Auskehrungen von Stiftungen wie folgt Stellung genommen:

Unter § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG fallen alle wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen einer Stiftung, die von den beschlussfassenden Stiftungsgremien aus den Erträgen der Stiftung an den Stifter, seine Angehörigen oder deren Abkömmlinge ausgekehrt werden. Der Stifter, seine Angehörigen oder deren Abkömmlinge erzielen entsprechende Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies gilt auch, wenn die Leistungen anlässlich der Auflösung der Stiftung erbracht werden.

BMF v. - IV B 7 - S 2252 - 4/06

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:





























Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:










Fundstelle(n):
BStBl 2006 I Seite 417
DB 2006 S. 1464 Nr. 27
DStR 2006 S. 1227 Nr. 28
EStB 2006 S. 334 Nr. 9
StB 2006 S. 286 Nr. 8
StBW 2006 S. 10 Nr. 15
WPg 2006 S. 930 Nr. 14
UAAAB-89224