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Haushaltsnahe Dienstleistungen; Wohnungseigentümergemeinschaft
Dem Wortlaut des § 35a Abs. 2 EStG kann nicht entnommen werden, dass die Steuerermäßigung für die im Haushalt ausgeführten Dienstleistungen nur vom Stpfl. in Anspruch genommen werden können, wenn er selbst der Auftraggeber ist (entgegen , BStBl 2004 I S. 958) Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Stpfl. die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg eines Kreditinstituts nachweist. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn der Hausverwalter die Kosten als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft zahlt.