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Ansparrücklage bei Einnahmenüberschussrechnung
Vorhalten von Angaben über geplante Investitionen in eigene Akten ausreichend
Für den Betriebsausgabenabzug nach § 7g Abs. 6 EStG bei Steuerpflichtigen mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG genügt es, wenn die notwendigen Angaben zur Funktion des Wirtschaftsguts sowie zu dessen voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in einer Aufzeichnung festgehalten werden, die in den Steuerunterlagen des Steuerpflichtigen aufbewahrt wird und auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann.
Gesonderte Rücklage für jedes einzelne Anlagegut
Kleinen und mittleren Betrieben stehen Sonderabschreibungen nach § 7g EStG nur für neue bewegliche Wirtschaftsgüter zu, für deren Anschaffung oder Herstellung eine Ansparrücklage gebildet worden ist. Eine Ausnahme besteht insoweit lediglich für Existenzgründer im Jahr der Betriebseröffnung. Für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird, ist eine gesonderte Rücklage zu bilden. Bei mehreren künftigen Investitionen sind die einzelnen Rücklagen in der Buchführung jeweils getrennt zu behandeln. Eine Investition, für deren Finanzierung keine Rücklage gebildet wurde, darf nicht durch eine andere Investition ersetzt werden. Jede einzelne voraussichtliche Investition muss deshalb so genau bezeichnet werden, dass fes...