Widerruf der Bestellung zum Steuerberater wegen neurotischer Arbeitsstörung
Leitsatz
1) Die Bestellung zum Steuerberater gem. § 46 Abs. 2 Nr. 7 StBerG in der bis zum geltenden Fassung ist zu widerrufen,
wenn der Steuerberater in Folge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht
nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben. Diese Fälle werden von dem Gesetzesbegriff "gesundheitliche
Gründe" umfasst.
2) Entscheidend ist, dass die gesundheitlichen Mängel geistiger (seelischer) oder körperlicher Art so erheblich sind, dass
der Steuerberater zur ordnungsgemäßen Berufsausübung, insbesondere zur ordnungsgemäßen und sorgfältigen Wahrnehmung der Interessen
der Mandanten dauernd außer Stande ist.
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