Anerkennung von Kinderbetreuungskosten bei ermäßigtem Sockelbetrag des § 33c EStG
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen des § 33c Abs. 1 S. 1 EStG für die Anerkennung von Kinderbetreuungskosten gehört neben der Haushaltszugehörigkeit
des Kindes, dem Alter des Kindes und der Erwerbstätigkeit der Eltern, dass eine kostenpflichtige Betreuung eines Kindes überhaupt
stattgefunden hat.
Die Ermäßigung des Sockelbetrages des § 33c Abs. 1 EStG von 1548 EUR erfolgt nach § 33c Abs. 2 S. 3 EStG auch dann, wenn eine
kostenpflichtige Kinderbetreuung nur während einiger Monate des Jahres stattgefunden hat (hier während der ersten sechs Monate,
weil das Kind danach eingeschult wurde).
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1675 Nr. 21 HAAAB-89117
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 05.04.2006 - VIII 27/06
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