Währungskursverlust am Dotationskapital einer ausländischen Betriebsstätte und Grundfreiheiten nach dem EGV
Leitsatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Widerspricht es Art. 52 i.V.m. Art. 58 EGV a.F. (Art. 43 i.V.m. Art. 48 EGV n.F.), wenn die Bundesrepublik Deutschland als
Herkunftsstaat einen Währungsverlust des inländischen Stammhauses aus der Rückführung des einer italienischen Betriebsstätte
gewährten sog. Dotationskapitals als Teil des Betriebsstättengewinns behandelt und aufgrund Freistellung gemäß Art. 3 Abs.
1, Abs. 3, Art. 11 Nr. 1c DBA Italien (1925) von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausnimmt, obwohl der Währungsverlust
nicht in den für die italienische Besteuerung zu ermittelnden Betriebsstättengewinn eingehen kann und somit weder im Herkunftsstaat
noch im Betriebsstättenstaat berücksichtigt wird?
Für den Fall, dass diese Frage zu bejahen ist: Widerspricht es Art. 52 i.V.m. Art. 58 EGV a.F. (Art. 43 i.V.m. Art. 48 EGV
n.F.), wenn der erwähnte Währungsverlust zwar in die Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer einzubeziehen ist, aber nur
in jenem Umfang als Betriebsausgabe abgezogen werden darf, in dem keine Gewinne aus der italienischen Betriebsstätte steuerfrei
erzielt werden?
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 1497 Nr. 24 EFG 2007 S. 43 Nr. 1 IStR 2007 S. 34 Nr. 1 IWB-Kurznachricht Nr. 16/2006 S. 777 IWB-Kurznachricht Nr. 4/2008 S. 208 IWB-Kurznachricht Nr. 5/2007 S. 231 KÖSDI 2007 S. 15380 Nr. 1 GAAAB-89100
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 08.06.2006 - 6 K 274/03
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