Vorgreifliche Entscheidung i.S. des
§ 74 FGO für
die Aussetzung eines Verfahrens
Leitsatz
1. Durch die Aussetzung des
Verfahrens gemäß
§ 74 FGO soll
u.a. verhindert werden, dass der BFH oder das BVerfG mit einer Vielzahl
gleichgelagerter Fälle „überschwemmt” wird, ohne dass
dies der Klärung des vorgreiflichen Rechtsproblems dient bzw. dass
für das Gericht und die Beteiligten aufwendige Mehrarbeit durch
Parallelprozesse entsteht. Die nach
§ 74 FGO
„vorgreifliche” Entscheidung muss für das auszusetzende
Verfahren nicht bindend sein.
2. Die vom BFH in einem Verfahren
(hier: I R 22/05) zu treffende Entscheidung zur Zulässigkeit einer
Teilwertabschreibung von Gebäuden (Annahme einer „voraussichtlich
dauernden Wertminderung” i.S.d.
§ 6 Abs. 1
Nr. 1 Satz 2 EStG im Streitjahr 2000) ist i.S. des
§ 74 FGO
vorgreiflich für einen Rechtsstreit wegen Zulässigkeit einer
Teilwertabschreibung auf den Firmenwert einer Apotheke (Annahme einer
„voraussichtlich dauernden Wertminderung” i.S.
§ 6 Abs. 1
Nr. 2 Satz 2 EStG im Streitjahr 2002).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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