Umstellung des Begehrens auf Weiterführung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes als Untätigkeitsklage
Leitsatz
Mit der Umstellung des Begehrens auf Weiterführung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes als Untätigkeitsklage gibt
der Antragsteller sein vorläufiges Rechtsschutzbegehren auf. Die begehrte Weiterführung des Verfahrens als Untätigkeitsklage
ist als Rücknahme des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens und Erhebung der Untätigkeitsklage zu werten. Für einen Übergang von
einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in das Klageverfahren ist § 67 FGO nicht, auch nicht analog, anwendbar.
Fundstelle(n): BAAAB-89090
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Sächsisches FG, Beschluss v. 22.11.2005 - 5 V 1546/05
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