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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 589/00

Gesetze: AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1

In Reisekostenaufzeichnungen fehlende Angaben über die betriebliche Veranlassung von Dienstreisen als neue Tatsachen i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

Leitsatz

Tatsachen i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO können auch in den Reisekostenaufzeichnungen fehlende Angaben über die betriebliche Veranlassung von als Dienstreisen geltend gemachten Fahrten sein. Eine mangelde Sachverhaltsermittlung des FA liegt nicht vor, wenn es bei Erstellen eines Feststellungsbescheides die von einer GbR in der Gewinnermittlung angesetzten Reisekosten unbesehen als Betriebsausgaben übernimmt. Der Veranlagungsbeamte kann auf die Richtigkeit der erklärten Angaben vertrauen. Bei Provisionseinnahmen einer Versicherungsagentur von 352.327 DM sind Reisekosten für zwei Versicherungsvertreter in Höhe von 59.542 DM nicht so außergewöhnlich, dass man an der Richtigkeit dieses Aufwandspostens zweifeln müsste.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAB-89089

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Sächsisches FG, Urteil v. 05.10.2005 - 5 K 589/00

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