In Reisekostenaufzeichnungen fehlende Angaben über die betriebliche Veranlassung von Dienstreisen als neue Tatsachen i.S.
des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO
Leitsatz
Tatsachen i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO können auch in den Reisekostenaufzeichnungen fehlende Angaben über die betriebliche
Veranlassung von als Dienstreisen geltend gemachten Fahrten sein. Eine mangelde Sachverhaltsermittlung des FA liegt nicht
vor, wenn es bei Erstellen eines Feststellungsbescheides die von einer GbR in der Gewinnermittlung angesetzten Reisekosten
unbesehen als Betriebsausgaben übernimmt. Der Veranlagungsbeamte kann auf die Richtigkeit der erklärten Angaben vertrauen.
Bei Provisionseinnahmen einer Versicherungsagentur von 352.327 DM sind Reisekosten für zwei Versicherungsvertreter in Höhe
von 59.542 DM nicht so außergewöhnlich, dass man an der Richtigkeit dieses Aufwandspostens zweifeln müsste.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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