Kein Pflegekindschaftsverhältnis bei einem fast
volljährigen Kind und nur kurzfristiger (mehrmonatiger)
Haushaltsaufnahme
Leitsatz
1. Ein
Pflegekindschaftsverhältnis besteht, wenn zwischen dem Steuerpflichtigen
und dem Kind ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie
zwischen Eltern und leiblichen Kindern auf der Grundlage einer ideellen
Dauerbindung besteht.
2. Dabei ist nicht allein auf die
äußeren Lebensumstände, sondern darauf abzustellen, ob das
Pflegekind in der Familie eine Einheit von Versorgung, Erziehung und Heimat
findet, also wie zur Familie gehörig angesehen und behandelt wird. Dies
ist nicht gegeben, wenn das Kind nach Eintritt der Volljährigkeit den
Haushalt des Steuerpflichtigen bereits nach knapp sechs Monaten wieder aufgrund
einer eigenverantwortlichen Entscheidung verlässt.
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