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BGH entscheidet zu kreditfinanzierten „Schrottimmobilien”
Am entschied der EuGH zur Auslegung der Haustürwiderrufsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Erwerb von sog. „Schrottimmobilien” (vgl. hierzu bereits Busch, BBV 12/2005 S. 26). Schätzungsweise über 300.000 Anleger in ganz Deutschland hatten in den 90er Jahren in diese „Steuersparmodelle” investiert. Hierbei verleiteten Mitarbeiter der Immobiliengesellschaft oder selbständige Vermittler Anleger in einer Haustürsituation dazu, Immobilien zu erwerben und den Kaufpreis durch Darlehensverträge zu finanzieren. Die Anleger unterzeichneten den Kreditvertrag vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags, ohne ordnungsgemäß über ihr Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags belehrt worden zu sein.
Nach der Entscheidung des EuGH gewährt die Richtlinie über Haustürgeschäfte dem Verbraucher kein Widerrufsrec...