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Aufschiebend bedingte Gegenleistungspflichten bei gemischten Schenkungen
Wenn im Familienkreis Vermögensübertragungen stattfinden, bleiben die dafür vereinbarten Gegenleistungen häufig hinter dem Wert des übertragenen Vermögensgegenstands zurück. Da der Wille zur freigebigen Bereicherung des Bedachten nicht den entgeltlichen Vertragsteil umfasst, handelt es sich um eine gemischte Schenkung. Als schenkungsteuerlich relevante Bereicherung gilt der Unterschied zwischen dem Verkehrswert der Leistung des Schenkers und dem Verkehrswert der Gegenleistung des Beschenkten.
In einer aktuellen Entscheidung hat sich der BFH mit der Frage auseinandergesetzt, wann eine aufschiebend bedingte Gegenleistungsverpflichtung im Rahmen einer gemischten Schenkung berücksichtigt wird.
Der Fall: Ein Vater übertrug an seinen Sohn eine Kommanditbeteiligung. Im Gegenzug verpflichtete sich ...