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Ergänzende Absicherung zur „Rürup-Versicherung”
Eine Altersabsicherung in Form einer Basisrente i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (sog. „Rürup-Rente”) kann mit einer Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder von Hinterbliebenen ergänzt werden. Ergänzung bedeutet:
Mehr als 50 % der Beiträge werden für die eigene Altersversorgung geleistet.
Leistungen können nur in Form einer auf das Leben des Berechtigten bezogenen Leibrente erbracht werden.
Sowohl die Altersversorgung als auch die Zusatzversorgung sind in einem einheitlichen Vertrag geregelt.