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OVG Nordrhein-Westfalen 31.10.1996 4 A 1819/95
Gewerberecht; | Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als Betriebsleiter
Wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit im ausgeübten Gewerbe rechtfertigt auch die Untersagung der Tätigkeit als fachlich-technischer Leiter eines Handwerksbetriebes. Auch bei Gewerbetreibenden, die wegen Fortführung eines Gewerbebetriebes trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit unzuverlässig sind, ist es notwendig, die Gewerbeuntersagung auf Betriebsleitertätigkeiten nach § 7 Abs. 4 HandwO zu erstrecken; dafür sind sie ebenfalls unzuverlässig (OVG NW, Beschl. v. - 4 A 1819/95).