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Steuerbefreiung bei Betriebsaufspaltung
Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft erschreckt sich auch auf Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit des Besitzpersonenunternehmens
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung entschied der , dass die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG nicht nur dem Betriebsunternehmen, sondern auch dem Besitzunternehmen zugute kommt. Denn ohne Gewerbesteuerbefreiung würde bei Gewinnausschüttungen
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eine Nachversteuerung des Gewerbeertrags des Betriebsunternehmens stattfinden, die nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht.
Finanzamt versagt Gewerbesteuerbefreiung
Der verstorbene Ehemann der Klägerin verpachtete in seinem Besitz befindliche Wohn- und Pflegeheime nebst Inventar an die von ihm als alleinigen Gesellschafter gegründete GmbH. Die GmbH betrieb auf dem gepachteten Grundbesitz ein psychiatrisches Wohn- und Pflegeheim. Sie erfüllte die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG. Nach einer Außenprüfung erließ das Finanzamt gegen die Klägerin Gewerbesteuermessbescheide, da es der Auffassung war, dass der Verpachtungsbetrieb nicht von der Gewerbesteuerbefreiung der GmbH profitieren kann, da nur die GmbH die Voraussetzungen dafür erfüllt.
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzamt legte Revision ein, die nun vom BFH abgewiesen wurde. In der Urteilsbegründung setzt si...