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Anbieten einer „kreditfinanzierten Kombirente”
Bietet ein Finanzdienstleistungsunternehmen eine „kreditfinanzierte Kombirente” an und gehören zu diesem Angebot mehrere Leistungen (u. a. Computeranalyse, Vermittlung einer sofort beginnenden Rentenversicherung gegen Einmalzahlung, Darlehensvermittlung, Vermittlung eines Aktieninvestmentsparplans sowie einer Riskolebensversicherung), die der Kunde nach eigener Wahl ganz oder teilweise in Anspruch nehmen kann, und muss der Kunde nur im Falle des Abschlusses eines Kreditvertrags und damit nur für die Kreditvermittlung ein Entgelt entrichten, so erbringt der Finanzdienstleister nicht eine einheitliche, auf die Verschaffung eines Steuervorteils gerichtete, umsatzsteuerpflichtige Leistung, sondern mehrere, umsatzsteuerlich getrennt zu beurteilende Teilleistungen. Das für die Kreditvermittlung ...