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Aufhebung der Vollziehung der Steuerbescheide eines Betreibers von Glücks- und Unterhaltungsspielgeräten
Ein Betreiber von Glücksspielgeräten, dessen Umsätze nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG steuerfrei sind, kann sich auf die Steuerfreiheit nach Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie berufen. Ein Unternehmer, der sowohl Glücksspielgeräte als auch Unterhaltungsspielgeräte betreibt, hat keinen Anspruch auf gerichtliche Aufhebung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide, wenn er zwar berichtigte Umsatzsteuererklärungen eingereicht, dabei aber nicht zwischen dem Betreiben von Glücksspielgeräten und Unterhaltungsspielgeräten differenziert hat, so dass es dem Finanzgericht nicht möglich ist zu erkennen, welche Umsätze möglicherweise nach Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie steuerfrei sind und welche weiterhin der Besteuerung unterliegen.