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BGH 28.02.1997 V ZR 27/96
Wohnungseigentum; | fehlendes Sondereigentum zu einem Hobbyraum bei Verkauf einer Eigentumswohnung
Erklären die Verkäufer, zur Eigentumswohnung gehöre ein Hobbyraum, ist das verkaufte Wohnungseigentum mit einem Rechtsmangel behaftet, wenn dieser Raum zwar tatsächlich benutzbar ist, daran aber weder Sondereigentum noch ein Sondernutzungsrecht besteht (; vgl. auch BayObLG WM 1989, 262).