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Nutzungsüberlassung einzelner Zimmer
Gebäude können auch dann Wohnzwecken i. S. des § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 dienen, wenn den Bewohnern nur einzelne Zimmer zur ausschließlichen Nutzung überlassen werden und ihnen hinsichtlich der für eine eigenständige Haushaltsführung notwendigen Einrichtungen Küche, Bad und Toilette ein Mitbenutzungsrecht zusteht. Anders als z. B. § 4 InvZulG 1999, begünstigt § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden, die der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Es ist daher nicht erforderlich, dass die einzelnen vermieteten Räume die Merkmale des Wohnungsbegriffs erfüllen. Die vermieteten Einheiten müssen deshalb nicht notwendig mit einem eigenen Bad oder einer eigenen Küche ausgestattet sein.