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Zeitpunkt der Berücksichtigung von zurückgezahltem Arbeitslohn
Die Rückzahlung rechtsgrundlos erhaltenen Arbeitslohns ist gem. § 11 EStG im Rückzahlungsjahr und nicht im Jahr des Zuflusses der Einnahmen zu berücksichtigen; die Rückzahlung ist kein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Für das Rechtsinstitut negativer Einnahmen anstelle der Berücksichtigung von Werbungskosten besteht weder eine steuersystematische Rechtfertigung noch eine sachliche Notwendigkeit. Eine Berücksichtigung der unterbliebenen Besteuerung zurückgezahlter steuerpflichtiger Beträge im Jahr des Zuflusses kommt im Rahmen der Auslegung des Werbungskostenbegriffs mangels Auswirkung auf die steuerliche Einordnung der Rückzahlung nicht in Betracht. Die unrichtige Behandlung der Einnahmen im Vorjahr steht auch nach Treu und Glauben der Berücksichtigung der Rückzahlung als Werbungskosten nicht ent...