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Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand
Der Einbau einer Klimaanlage in ein bestehendes Gebäude stellt eine Erweiterung i. S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB dar und führt damit zu (nachträglichen) Herstellungskosten, wenn durch die Maßnahme bisher nicht vorhandene Bestandteile eingefügt wurden und dies eine „Erweiterung der Nutzmöglichkeit des Gebäudes” zur Folge hat.