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Offenbare Unrichtigkeit
Eine Änderung nach § 129 AO scheidet wegen mangelnder Sachaufklärung durch das Finanzamt aus, wenn ein Damnum nicht in der Anlage V als Werbungskosten eingetragen ist und sich aus einer der Anlage V beigefügten Bankbescheinigung zwar die Höhe des Damnums, aber nicht die Dauer der Zinsfestschreibung des zugehörigen Darlehens ergibt.