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BAG 11.12.1996 5 AZR 336/95
Rabattgesetz; | Personalrabatt im Konzern
Die vorbehaltlose Zusage der Gewährung von Personalrabatten kann nicht einseitig widerrufen werden. § 9 Nr. 3 RabattG erlaubt die Weitergewährung von Rabatten an Rentner, die aus einer Beschäftigung bei dem Unternehmen, das den Rabatt gewährte, in den Ruhestand getreten sind. Mehrere rechtlich selbständige Gesellschaften, die in einem Konzernverbund stehen, können i. S. von § 9 Nr. 3 RabattG ein (einheitliches) Unternehmen bilden ().