Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung —FGO—) wegen Divergenz notwendig (vgl. zu diesem Zulassungsgrund z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz. 40 f., m.w.N.). Die Entscheidung der Vorinstanz weicht nicht von der in der Beschwerdebegründung benannten BFH-Rechtsprechung ab. Nach dem (BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726) ist nur bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ohne weitere Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen. Nutzt er die Ferienwohnung auch selbst, ist die Überschusserzielungsabsicht durch eine auf 30 Jahre angelegte Prognose zu überprüfen. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat durch Urteil vom IX R 25/00 (BFH/NV 2002, 764) im ersten Rechtsgang die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, damit dieses Feststellungen zur Nutzung der Ferienwohnung trifft. Dessen hätte es nicht bedurft, wenn der Senat —wie die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) meinen— im Urteil in BFH/NV 2002, 764 von deren Überschusserzielungsabsicht ausgegangen wäre.
Das FG ist im zweiten Rechtsgang aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhaltes zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger die Ferienwohnung auch (zu privaten Zwecken) selbst genutzt haben und die Überschusserzielungsabsicht anhand einer Prognose zu überprüfen sei (Bl. 4 f. FG-Urteil). Mit ihren hiergegen gerichteten Einwendungen rügen die Kläger lediglich eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung durch das FG; mit diesen der Revision vorbehaltenen Angriffen können sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. , BFH/NV 2005, 1363).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1471 Nr. 8
DAAAB-88800