Steuerfreiheit von Abfindungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Übergangsregelung nach § 52 Abs. 4a Satz 1 EStG
Hat ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmern vor dem eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen, die am Ende der Freistellungsphase für das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis die Zahlung einer Abfindung vorsieht und ist diese Zahlung erst nach dem fällig, so kann der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz im Rahmen der Übergangsregelung bei Abfindungszahlungen in Anspruch genommen werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich die Auszahlung der Abfindung vor dem leisten.
Dieses Vorziehen der Fälligkeit lässt den vor dem vereinbarten und individualisierten Anspruch unberührt und kann in den genannten Abfindungsfällen regelmäßig nicht als ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO beurteilt werden.
Hierbei ist es unbeachtlich, ob die gesamte Abfindungszahlung oder nur ein Teilbetrag vorgezogen wird. Auch eine eventuell aus dem Vorziehen der Auszahlung vorgenommene Abzinsung der Abfindungszahlung bzw. eines Teilbetrags führt zu keiner anderen Beurteilung.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder.
Hessisches Ministerium der Finanzen v. - S 2340 A - 093 - II 3b
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
DStZ 2006 S. 530 Nr. 15
INF 2006 S. 643 Nr. 17
XAAAB-88760