Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers zur Ermittlung der Haftungsquote bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft
Leitsatz
Gerät eine GmbH in Zahlungsschwierigkeiten, so gehört es zu den Pflichten der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Geschäftsführer,
die Steuerschulden der GmbH in gleicher Weise zu tilgen, wie die übrigen Schulden der Gesellschaft. Ein Geschäftsführer, der
dies missachtet, handelt in der Regel zumindest grobfahrlässig.
Kommt ein Geschäftsführer seiner Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs. 1 AO) zur Feststellung der Haftungsquote nicht nach, darf
die Haftungsquote im Wege der Schätzung bestimmt werden. Diese kann 100 Prozent betragen, wenn verfügbare Mittel in Höhe der
Steuerschulden vorhanden sind.
Die Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers zur Feststellung der Haftungsquote bei Zahlungsunfähigkeit der Kapitalgesellschaft
umfasst die Aufstellung aller Verbindlichkeiten der GmbH zum Beginn und zum Ende des Haftungszeitraums sowie die Vorlage der
Kontoauszüge über die Betriebskonten, damit ermittelt werden kann, in welcher Höhe während des Haftungszeitraum Zahlungen
auf die Gesamtverbindlichkeiten der GmbH geleistet worden sind.
Der Haftung für Voranmeldungsschulden steht nicht entgegen, dass die auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Umsatzsteuer
durch den Erlass des Jahressteuerbescheids erloschen ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die Steuerschulden materiellrechtlich
zum Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme noch bestehen.
Fundstelle(n): UAAAB-88693
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 27.02.2006 - 6 K 4107/01
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