Herstellen einer neuen Wohnung durch Errichtung eines Anbaus bei gleichzeitiger Sanierung
Leitsatz
Baumaßnahmen an einer bestehenden Wohnung führen nur dann zu einer Neuherstellung, wenn die in die neue Wohnung einbezogene
alte Gebäudesubstanz so tiefgreifend umgestaltet wird, dass die eingefügten Teile der entstandenen Wohnung das Gepräge geben.
Bei Errichtung eines Anbaus liegt nur dann das Herstellen einer neuen Wohnung vor, wenn Altbau und Anbau bautechnisch und
funktional in einer Weise zusammengefügt werden, dass sich dadurch nicht lediglich die bisherige Wohnfläche vergrößert, sondern
der Gesamtkomplex eine neue Wohneinheit bildet.
Bleibt die tragende Umhüllung des Hauses in ganz überwiegendem Maße unverändert und werden Änderungen im Wesentlichen im
Inneren des Gebäudes an nicht tragenden Innenwänden vorgenommen, liegt keine Neuherstellung einer Wohnung vor.
Umfasst der errichtete Neubauteil lediglich Wohnräume, während sich Küche und Bad sowie die wesentlichen Versorgungseinrichtungen
(Heizung, Wasserversorgung, Stromversorgung) nach wie vor im Altbauteil befinden, ist die bisherige Funktion des Altbaus nicht
grundlegend verändert, sodass durch den Anbau nur weiterer Wohnraum geschaffen wird
Auf das äußere Erscheinungsbild des Hauses kann bei der vorzunehmenden tatrichterlichen Beurteilung nicht abgestellt werden.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1143 Nr. 15 LAAAB-88683
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 15.03.2006 - 3 K 5968/98
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