Begünstigter Aufgabegewinn bei einer sogenannten Objektgesellschaft
Leitsatz
Der gewerbesteuerliche Gewinn ist nicht um die Erträge aus einer begünstigten Betriebsaufgabe zu mindern, soweit die Veräußerung
von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens sich ungeachtet ihres zeitlichen Zusammenfallens mit der Aufgabe des Betriebes als
Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit darstellt.
Eine Objektgesellschaft erzielt daher keinen begünstigten Aufgabegewinn, wenn sie ein mit von vornherein bestehender unbedingter
Veräußerungsabsicht errichtetes Gebäude nach vorübergehendem Gebrauch im Unternehmen durch 4-jährige Vermietung anlässlich
ihrer Liquidation bestimmungsgemäß verwertet.
Die Bestimmung zur Veräußerung kann durch einen vor der Herstellung abgeschlossenen Mietvertrag mit Kaufoption sowie den
schlussendlich erfolgten Verkauf an einen Dritten innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraumes seit Fertigstellung belegt werden,
wenn vorher weder Verkaufsinteressenten zu den gewünschten Konditionen vorhanden gewesen und zurückgewiesen worden sind noch
ein für den vermögensverwaltenden Bereich der Unternehmensgruppe atypisches Ausnahmegeschäft vorliegt .
Die Art der Finanzierung ist ebensowenig entscheidendes Indiz wie der Ausweis des Grundstücks als Anlagevermögen oder der
im Gesellschaftsvertrag niedergelegte Geschäftszweck.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2007 S. 10 Nr. 27 EFG 2006 S. 834 Nr. 11 BAAAB-88682
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 28.02.2006 - 3 K 2610/01 G,F
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