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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 3 K 2610/01 G,F EFG 2006 S. 834 Nr. 11

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1, EStG § 15, HGB § 247 Abs. 2

Begünstigter Aufgabegewinn bei einer sogenannten Objektgesellschaft

Leitsatz

  1. Der gewerbesteuerliche Gewinn ist nicht um die Erträge aus einer begünstigten Betriebsaufgabe zu mindern, soweit die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens sich ungeachtet ihres zeitlichen Zusammenfallens mit der Aufgabe des Betriebes als Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit darstellt.

  2. Eine Objektgesellschaft erzielt daher keinen begünstigten Aufgabegewinn, wenn sie ein mit von vornherein bestehender unbedingter Veräußerungsabsicht errichtetes Gebäude nach vorübergehendem Gebrauch im Unternehmen durch 4-jährige Vermietung anlässlich ihrer Liquidation bestimmungsgemäß verwertet.

  3. Die Bestimmung zur Veräußerung kann durch einen vor der Herstellung abgeschlossenen Mietvertrag mit Kaufoption sowie den schlussendlich erfolgten Verkauf an einen Dritten innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraumes seit Fertigstellung belegt werden, wenn vorher weder Verkaufsinteressenten zu den gewünschten Konditionen vorhanden gewesen und zurückgewiesen worden sind noch ein für den vermögensverwaltenden Bereich der Unternehmensgruppe atypisches Ausnahmegeschäft vorliegt .

  4. Die Art der Finanzierung ist ebensowenig entscheidendes Indiz wie der Ausweis des Grundstücks als Anlagevermögen oder der im Gesellschaftsvertrag niedergelegte Geschäftszweck.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DB 2007 S. 10 Nr. 27
EFG 2006 S. 834 Nr. 11
BAAAB-88682

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 28.02.2006 - 3 K 2610/01 G,F

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