Kindergeldanspruch bei Auslandsaufenthalt des Kindes und Ehekrise mit anschließender Trennung der Eltern
Leitsatz
1. Geht die Tochter bei Antritt eines Gastschulaufenthalts an einer High-School in den USA trotz einer ernsthaften, mit mehreren
Trennungen und Versöhnungsversuchen verbundenen Ehekrise der Eltern davon aus, anschließend wieder in das gemeinsame Haus
der Eltern zurückzukehren, so behält sie dort auch dann ihren Wohnsitz, und ist damit auch dann weiter in den gemeinsamen
Haushalt der Eltern aufgenommen, wenn sie sich 10 Monate ununterbrochen in den USA aufhält.
2. Gehört sie damit zum gemeinsamen Haushalt der Eltern und haben diese vor der Ehekrise den Vater als den Kindergeldberechtigten
bestimmt, so bleibt dieser für die Zeit des Auslandsaufenthalts der Tochter auch dann weiter kindergeldberechtigt, wenn die
Mutter letztendlich nach dem Scheitern der Ehe endgültig aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen ist, der Vater kaum Kontakt mit
der Tochter hatte und die Tochter nach der Rückkehr aus den USA nicht mehr im elterlichen Haus gelebt, sondern mit ihrer Mutter
eine andere Wohnung bezogen hat. Ein späterer Widerruf der Mutter bezüglich der Bestimmung der Kindergeldberechtigung wirkt
nicht zurück.
3. Ob eine häusliche Gemeinschaft im Sinne des Familienrechts zwischen den Eltern besteht, ist von der Frage der für das Kindergeldrecht
maßgeblichen Haushaltszugehörigkeit zu trennen. Daher kann auch bei einer Trennung der Eltern von Tisch und Bett eine Haushaltszugehörigkeit
des Kindes zu beiden Elternteilen bestehen.
Fundstelle(n): HAAAB-88667
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 05.10.2005 - 5 K 43/03 (Kg)
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