Betriebsaufgabe, Berücksichtigung von Anteilsverkäufen
zwischen Gesellschaftern bei der Ermittlung des gemeinen Werts von
GmbH-Anteilen, Bindungswirkung eines Teilurteils nach Aufhebung des Endurteils
durch den BFH, Rückübertragung vom Einzelrichter auf den Senat,
Bindung des Gerichts an Klageanträge
Leitsatz
1. Eine Rückübertragung des
Rechtsstreits auf den Senat kommt nicht in Betracht, wenn der Senat die
Zulässigkeit der Klage im Zeitpunkt der Einzelrichterübertragung
lediglich anders eingeschätzt, als der erkennende Einzelrichter in seinem
Zwischenurteil, und wenn auch nach der Aufhebung des Endurteils durch den
Bundesfinanzhof keine wesentliche Änderung der Prozesslage eingetreten
ist.
2. Die Bindungswirkung eines
rechtskräftigen Zwischenurteils bleibt auch nach der Aufhebung des
Endurteils durch den Bundesfinanzhof bestehen.
3. Beantragt der Kläger die
Feststellung eines Aufgabegewinns von 0 DM/Euro und erklärt er
ausdrücklich, dass die Feststellung eines positiven Aufgabegewinns nicht
erwünscht sei, so ist das Gericht zur Feststellung eines positiven
Aufgabegewinns auch dann nicht befugt, wenn diese Feststellung nach den
Gesamtumständen deshalb günstiger wäre, weil ansonsten die
steuerlich noch ungünstigere Feststellung eines positiven
Veräußerungsgewinns im Folgejahr droht.
4. Für die Ermittlung des
gemeinen Werts von GmbH-Anteilen im Rahmen der Feststellung eines
Betriebsaufgabegewinns hat ein innerhalb eines Jahres vor der Betriebsaufgabe
erfolgter Anteilsverkauf nicht allein deshalb unberücksichtigt zu bleiben,
weil die Veräußerung an die Gesellschafter oder deren Ehegatten ohne
Zustimmung der Gesellschafterversammlung möglich war. Gerade bei kleinen
Kapitalgesellschaften entspricht es dem gewöhnlichen
Geschäftsverkehr, dass Anteile zwischen den Gesellschaftern und diesen
nahestehenden Personen gehandelt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAB-88664
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 02.08.2005 - 5 K 1114/05
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