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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 15 K 3630/04 H(L)

Gesetze: EStG § 3 Nr. 62EStG § 8 Abs. 1EStG § 19 Abs. 1LStDV § 2 Abs. 2EGV Art. 39 EGV Art. 43 LStR Abschnitt 24 Abs. 1

Beiträge an ausländische Lebensversicherungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn

Leitsatz

  1. Voraussetzung für die Steuerbefreiung von Zukunftssicherungsleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG ist, dass die Beitragszahlungen aufgrund einer dem Arbeitgeber nach inländischem oder ausländischem Recht obliegenden gesetzlichen Verpflichtung oder als freiwillige Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen eines von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Arbeitnehmers geleistet werden.

  2. Eine tarifvertragliche Regelung, nach der die Arbeitnehmern auf Grund des Wohnortwechsels zwischen den verschiedenen EU-Ländern entstehenden Nachteile durch Beiträge an ausländische Lebensversicherungen auszugleichen sind, reicht nicht aus.

  3. Das EU-Recht gebietet nicht eine erweiternde europarechtskonforme Auslegung der Vorschrift des § 3 Nr. 62 EStG, da es für die Steuerbefreiung weder auf die Nationalität des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers oder die Begründung der Arbeitgeberpflichtleistungen nach inländischem oder ausländischem Recht noch auf den Sitz des Versicherungsträgers ankommt.

  4. Die gegebenenfalls erfolgende nachgelagerte Besteuerung der Altersbezüge ist eine Frage des frei gewählten Wohnsitzes als Rentner und steht mit der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers in keinem sachlichen Zusammenhang.

Fundstelle(n):
OAAAB-88656

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 06.04.2006 - 15 K 3630/04 H(L)

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