Auftritte von Tänzerinnen, die zur bloßen Unterhaltung des Publikums in Form einer optisch ansprechenden Leistung mit erotischem
Reiz durchgeführt werden, sind keine "ähnlichen" sportlichen oder artistischen Tätigkeiten im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 2d
EStG. Solche Darbieten verfügen nicht über ein Mindestmaß an eigenschöpferischer Gestaltungshöhe, sondern können von nahezu
jedermann erbracht werden, wenn sie sich auf das Entledigen von Kleidung beschränken.
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 216 Nr. 4 EFG 2006 S. 1166 Nr. 15 IWB-Kurznachricht Nr. 17/2006 S. 793 KÖSDI 2006 S. 15229 Nr. 9 ZAAAB-88648
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