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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 10 K 3348/99 G EFG 2006 S. 919 Nr. 12

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2, EStG § 15 Abs. 2

Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines gewerblichen Großobjekts

Leitsatz

  1. Allein aus dem naheliegenden Umstand, dass aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Erwerb, Bebauung mit einem größeren gewerblichen Objekt und Verkauf eines Grundstücks von Anfang an eine Verkaufsabsicht vorgelegen haben dürfte, kann noch nicht auf das durch die Absicht der Wiederholung charakterisierte Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit geschlossen werden.

  2. Die Bejahung der Nachhaltigkeit bei nur einem Veräußerungsvorgang ohne erkennbare Wiederholungsabsicht erfordert eine Vielzahl von beim Verkauf entfalteten oder auf den Verkaufserfolg gerichteten Einzeltätigkeiten, die gerade dem Veräußerungsvorgang ein besonderes Gewicht verliehen haben.

  3. Die Umstände im Zusammenhang mit der Beschaffung, Bebauung und Vermietung eines Grundstücks bestimmen nicht die Verkehrsanschauung von der Tätigkeit eines Grundstückshändlers.

  4. Ein eingeschossiges Ladenlokal mit einer Nutzfläche von rund 1.000 qm und Baukosten in Höhe von etwa 2,4 Mio. DM erreicht nicht annähernd die Größenordnung der vom BFH entschiedenen Ausnahmefälle, in denen die schiere Größe eines vom Projektor geplanten und errichteten und anschließend veräußerten Objekts eine andere Beurteilung erforderte.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 919 Nr. 12
HAAAB-88641

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.03.2006 - 10 K 3348/99 G

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