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FG Hamburg 19.01.2006 III 163/05, NWB direkt 26/2006 S. 11
Abgrenzung Gebäudebestandteile und Inventar
Bei mitverkauften Einbauküchen zählen zumindest in Norddeutschland Herd und Spüle als (wesentliche) Bestandteile zum Gebäude (vgl. ); entsprechend sind eine speziell angepasste Arbeitsplatte und ähnlich eingepasste Verblendungen Gebäudebestandteile. Der Gesamtkaufpreis für Grundstück und mitverkaufte bewegliche Einrichtungsgegenstände ist nötigenfalls im Schätzungswege aufzuteilen (vgl. ); dabei ist für Möbel eine Absetzung für Abnutzung vorzunehmen.