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Verschmelzung von Gesellschaften
Der durch die Verschmelzung bewirkte Eigentumsübergang an Grundstücken ist steuerbar i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG. Die Besteuerung des Grunderwerbs nach erfolgter übertragender Umwandlung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG i. V. mit § 138 Abs. 2 oder 3 BewG durchbricht nicht den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und verstößt daher nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.