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Dauerschulden bei kurzfristiger Tilgung und Neugewährung
Die Qualifikation als Dauerschuld hängt bei Darlehen mit einer tatsächlichen Laufzeit von unter zwölf Monaten von der Gesamtwürdigung im Einzelfall ab. Die nur kurzfristige Abdeckung von Verbindlichkeiten ändert den Charakter einer Dauerschuld grundsätzlich nicht. Die mehrjährige, jeweils mit kurzem Abstand in Folge hintereinander erfolgte Gewährung von Darlehen von demselben Darlehensgeber zu gleichen Konditionen kann als einheitliche längerfristige Darlehensgewährung anzusehen sein. Das Vorliegen einer Umgehung i. S. des § 42 AO ist im Einzelfall nicht davon abhängig, dass bei Rückführung des Darlehens dessen kurzfristige Neugewährung schriftlich vereinbart wurde.