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FG Sachsen 05.04.2006 6 K 1217/00, NWB direkt 26/2006 S. 7

Behandlung der Tantieme eines Gesellschafter-Geschäftsführers als Gesellschafterdarlehen

Die Zahlung einer Gewinntantieme an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Tantieme bei Fälligkeit nicht ausbezahlt, sondern als Gesellschafterdarlehen behandelt wird, und die darlehensweise Überlassung der geschuldeten Tantieme nicht im voraus wirksam vereinbart worden ist. Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist von einer Überversorgung, die zur Kürzung der Pensionsrückstellung führt, typisierend dann auszugehen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v. H. der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Ansprüche aus der Rentenversicherung, die in einem früheren Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber entstanden wa...

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