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SteuerStud Nr. 7 vom Seite 365

Die getrennte Veranlagung von Ehegatten

von Werner Siegle, Steuerberater, Schorndorf

Vorbemerkung

Die getrennte Veranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG ist eine Unterart der Ehegattenveranlagung i. S. des § 26 Abs. 1 EStG. Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn wenigstens ein Ehegatte die getrennte Veranlagung beantragt. Jeder Ehegatte wird dann grds. für sich allein veranlagt. Trotzdem ist die getrennte Veranlagung aber nicht identisch mit der Einzelveranlagung.

Im Regelfall bietet die getrennte Veranlagung für die Ehegatten keine echte Alternative, da sie auf den Splittingvorteil verzichten müssen. Unter besonderen Voraussetzungen kann sich allerdings eine geringere Steuerlast ergeben als bei der Zusammenveranlagung. Nachfolgend werden Besonderheiten der getrennten Veranlagung dargestellt.

Fall 1

Grundvoraussetzungen der getrennten Veranlagung

  1. Die unbeschränkt steuerpflichtigen A und B heiraten am .

  2. Herr C (Wohnsitz in Lindau) heiratet am Frau D (Wohnsitz in Bregenz) in Kitzbühel. Vom  bis  verbringen sie ihre Flitterwochen in den Dolomiten.

Sind die Voraussetzungen für eine getrennte Veranlagung erfüllt?

Lösung:

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG müssen für die Wahl der getrennten Veranlagung die drei Voraussetzungen

  • Ehegatten,

  • kein dauerndes Getrenn...

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