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NWB Nr. 26 vom Seite 2149

Das gläserne Konto – Kontenabrufverfahren

Seit April 2003 sind alle Banken in Deutschland dazu verpflichtet, eine Datei über alle im Inland geführten Konten und Depots bereitzuhalten. Die Übersicht muss die Stammdaten (z. B. Name, Geburtsdatum, Verfügungsberechtigte) enthalten, nicht jedoch die Kontostände und Kontobewegungen. Bei Verdacht einer Straftat können Ermittlungsbehörden über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf die Daten zugreifen. Die BaFin selbst kann so wirksamer gegen Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche und gegen unerlaubte Bankgeschäfte vorgehen. Seit April 2005 müssen die Banken die Daten auf

Verlangen auch den Finanz- und Sozialbehörden zur Verfügung stellen. Auch wenn gegen das Kontenabrufverfahren noch Verfassungsbeschwerden anhängig sind, machen die Behörden zunehmend von ihrem Auskunftsrecht Gebrauch: Nachdem die BaFin im Jahr 2005 62 400 Anfragen bearbeitet und dabei Informationen zu etwa 485 000 Konten erteilt hat, waren es in den ersten vier Monaten des Jahrs 2006 bereits 25 400 Anfragen. Die Erfolgsquote der Abrufe liegt laut BaFin bei über 20 v. H. Es ist kaum damit zu rechnen, dass das BVerfG das ganze Verfahren kippt, gleichwohl ist die Durchführung umstritten: Neben ...

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