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Die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen
Neuer Abgrenzungserlass 2006
Zum Grundvermögen gehören der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. Eine Einbeziehung in das Grundvermögen scheidet u. a. aus bei Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören – sog. Betriebsvorrichtungen. Dies gilt selbst dann, wenn diese Vorrichtungen nach dem bürgerlichen Recht wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens oder der Gebäude sind. Mithin ist für die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen § 68 BewG maßgebend. Dies gilt ebenfalls für die Abgrenzung der Betriebsgrundstücke von den Betriebsvorrichtungen. Die Abgrenzungsfrage hat weit reichende steuerliche Bedeutung und ist neben der Grundsteuer, der Einkommen- und Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer, der Grunderwerbsteuer, der Erbschaft- und Schenkungsteuer auch für die Investitionszulage relevant.
I. Aktualisierungserfordernis
Die bisherigen amtlichen Grundsätze zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen waren durch gleich lautende Ländererlasse v. - S 3190 (BStBl 1992 I S. 342) geregelt worden. Umfangreiche höchstrichterliche Finanzrechtsprechung hat eine Aktualisierung der Abgrenzungsrich...BStBl 2006 I S. 314