Instanzenzug:
Gründe
I. Mit Einkommensteuerfestsetzung für 1995 hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) zunächst antragsgemäß Gewinn aus einem Gewerbebetrieb des Antragstellers, Klägers und Beschwerdeführers (Antragsteller) besteuert. Unter anderem aus dieser Festsetzung resultierten erhebliche Abgabenrückstände, die das FA vergeblich beizutreiben versuchte. Im Jahr 2001 beantragte der Antragsteller die Änderung des Einkommensteuerbescheides 1995. Er erklärte nunmehr einen Teil der gewerblichen Einkünfte als Arbeitslohn und machte geltend, die darauf entfallenden Steuerabzugsbeträge müssten bei der Arbeitgeberfirma nacherhoben und auf seine Steuer angerechnet werden. Dadurch ergebe sich für ihn eine Steuergutschrift, die er mit seinen Schulden beim FA verrechnen wolle.
Antrag, Einspruch und Klage blieben erfolglos. Über die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers (Az. III B 165/05) ist noch nicht entschieden worden.
Zwischenzeitlich forderte das FA den Kläger auf, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Der Antragsteller hielt die Aufforderung für unangemessen, weil das FA sein einziger Gläubiger sei, er seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen gelegt habe und der Ausgang des Verfahrens auf Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 1995 abgewartet werden müsse. Einspruch und Klage blieben auch hier erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hielt die Aufforderung des FA zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses verbunden mit der Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) für rechtmäßig und ermessensfehlerfrei.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Antragsteller, das FG habe die Entscheidung betreffend Vermögensverzeichnis und eidesstattliche Versicherung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 1995 aussetzen müssen, da erst dann feststehe, inwieweit sich die Steuerschuld vermindert hätte und Säumniszuschläge zu Unrecht erhoben worden seien. Erst mit dieser Entscheidung hätte das FG seiner Sachaufklärungspflicht Genüge getan.
Für die Durchführung dieses Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Rechtsanwalts W beantragt.
II. Der Antrag auf Gewährung von PKH ist abzulehnen.
Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung setzt die Bewilligung von PKH voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für den Eintritt des Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (z.B. , BFH/NV 2000, 193). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.
Die Erfolgsaussichten für die Zulassung der Revision scheitern bereits daran, dass der Antragsteller keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe geltend macht. Er hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt noch das Erfordernis einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder Wahrung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO); auch macht er keinen Verfahrensmangel geltend, auf dem die Entscheidung beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Seine Einwände richten sich vielmehr nach Art einer Revisionsbegründung gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG. Dies vermag die Zulassung der Revision nach ständiger Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen (vgl. , BFH/NV 2002, 191). Zwar soll die Revision auch dann ermöglicht werden, wenn dem FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts schwerwiegende Fehler unterlaufen sind, die geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (z.B. , BFH/NV 2002, 798). Einen schwerwiegenden Fehler in diesem Sinn hat der Antragsteller aber nicht dargelegt. Ein solcher liegt auch nicht vor.
Das FG hat zutreffend die Entscheidung des FA nur darauf überprüft, ob es das ihm nach § 284 AO 1977 eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Es stellt eine mögliche, der revisionsrechtlichen Korrektur entzogene Wertung des FG im Einzelfall dar, dass die Anforderung des Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung —nachdem die Beitreibung der festgesetzten Abgaben wiederholt gescheitert war— auch unter Berücksichtigung der allein die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung betreffenden Einwendungen des Antragstellers einen Ermessensfehler nicht erkennen lasse.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das FG das Verfahren nicht bis zur rechtkräftigen Entscheidung über den Antrag des Antragstellers, den Einkommensteuerbescheid 1995 zu berichtigen, ausgesetzt hat. Denn die Einkommensteuerfestsetzung, aus der sich die Abgabenrückstände ergeben, ist ein Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt werden kann, soweit nicht die Vollziehung ausgesetzt ist (§ 251 Abs. 1 AO 1977). Ebenso wenig wie eine noch nicht eingetretene Bestandskraft der Steuerfestsetzung (vgl. Senatsurteil vom VII R 96/91, BFH/NV 1993, 220) kann die Berufung auf eine mögliche spätere Änderung dieses Bescheides dazu führen, gesetzlich vorgesehene Vollstreckungsmaßnahmen und damit auch die Aufforderung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung als ermessensfehlerhaft anzusehen (vgl. Klein/Brockmeyer, AO, 8. Aufl., § 251 Rz. 1).
Fundstelle(n):
JAAAB-88302