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Immissionsschutz; | Neufassung der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen sowie der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Die Erste VO zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen - 1. BImSchV) ist als Neufassung v. im BGBl I S. 491 bekanntgemacht worden. Die VO gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Dazu gehören u. a. auch offene Kamine. Gleichzeitig wurde die Vierte VO zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) ebenfalls als Neufassung v. im BGBl I S. 505 bekanntgemacht.

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