Instanzenzug:
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Halter eines Oldtimer-Fahrzeugs ..., der ab 1999 nicht mehr zur Hauptuntersuchung (TÜV) vorgeführt und im Streitzeitraum wegen Reparaturbedarfs nicht im Straßenverkehr genutzt wurde.
Als dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) bei einem Bestandsabgleich mit der Kfz-Zulassungsbehörde bekannt wurde, dass das Fahrzeug (Kfz) steuerlich nicht erfasst war, versteuerte er das Kfz mit Bescheid vom für den Zeitraum ab nach und erließ den Endbescheid, nachdem der Kläger den Wagen bei der Zulassungsstelle abgemeldet hatte.
Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger im Wesentlichen geltend, das Finanzgericht (FG) habe sich nicht mit den sich im Streitfall aufdrängenden Rechtsfragen auseinander gesetzt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
1. Der Kläger hat keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.
Die Einwendungen des Klägers richten sich vielmehr in der Art einer Revisionsbegründung gegen die materielle Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils; er setzt seine Rechtsauffassung an Stelle derjenigen des FG. Das vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978, und vom II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625, jeweils m.w.N.).
2. Abgesehen davon ist das Urteil auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers nicht zu beanstanden.
a) Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 7 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) ist derjenige, für den ein Wagen zum Verkehr zugelassen ist, der sog. Halter, Schuldner der Kfz-Steuer. Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, dass der Rover in dem steuererfassten Zeitraum zugelassen war.
Das FG hat zutreffend geurteilt, dass es auf einen möglichen Irrtum des Klägers, für den —nicht fahrbereiten und in einer Scheune abgestellten— Oltimer keine Steuern entrichten zu müssen, nicht ankommt. Der steuerrechtliche Tatbestand des Haltens eines Kfz ist mit der Zulassung des KfZ erfüllt, unabhängig davon, ob überhaupt oder in welchem Umfange von dem durch die Zulassung eingeräumten Recht, das Kfz auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen, im Einzelfall tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Maßgebend für das Ende der Steuerpflicht gemäß § 7 KraftStG sind die Rückgabe bzw. Einziehung des Kfz-Scheins und die Entfernung des Dienststempels auf dem Kennzeichen. Der Gesetzgeber hat das Ende der Steuerpflicht an diese für die Behörden einfach zu prüfenden Merkmale geknüpft, nicht aber an die ihnen vorausgehenden Umstände, wie z.B. das „Außerbetriebsetzen”. Wann der Tatbestand der Beendigung der Steuerpflicht eingetreten ist, erfährt das FA allein von der Zulassungsstelle (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung); so schon , BFHE 111, 432, BStBl II 1974, 325).
Da es auf die Vorstellung des Klägers über die Kfz-Steuerpflicht nicht ankommt, ist es unbeachtlich, ob ein angeblicher Irrtum des Klägers auf eigenem Verschulden beruht oder ob das FA ein Mitverschulden trifft, weil es diesen Irrtum nicht korrigiert hat.
b) Auch der Einwand der Verwirkung des Steueranspruchs geht fehl. Verwirkung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit, es geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Rechtsausübung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Zeitablauf allein führt also noch nicht zur Verwirkung. Hinzukommen muss ein Vertrauenstatbestand und eine Vertrauensfolge (vgl. , BVerfGE 32, 305, BStBl II 1972, 306; , BFHE 147, 409, BStBl II 1987, 12, m.w.N.). Der Kläger hat —abgesehen von dem insoweit irrelevanten Unterlassen der alljährlichen Aufforderung zur Zahlung der Kfz- Steuer— nichts dargelegt, wodurch das FA sein Vertrauen begründet haben könnte, für das Fahrzeug keine Steuern zahlen zu müssen. Außerdem ist die Behauptung, der Kläger habe wegen des Ausbleibens von Zahlungsaufforderungen darauf vertraut, keine Kfz-Steuern für das Fahrzeug zahlen zu müssen, unglaubhaft. Wer —wie nach den bindenden Feststellungen des FG der Kläger— als Betreiber einer Reparaturwerkstatt häufig An- und Abmeldungen für Kundenfahrzeuge durchgeführt und offenkundig auch jährlich die Haftpflichtversicherung bezahlt hat (sonst wäre das Fahrzeug zwangsabgemeldet worden), weiß, dass er für das —nicht abgemeldete— Fahrzeug Kfz-Steuern zahlen muss.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1519 Nr. 8
UVR 2006 S. 296 Nr. 10
WAAAB-88299