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StuB Nr. 11 vom Seite 448

Keine Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag mit leitendem Angestellten

Stimmt ein leitender Angestellter der Lösung seines Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag zu, tritt keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ein, wenn er einen wichtigen Grund dazu hatte. Auf einen solchen kann sich der leitende Angestellte schon deshalb nicht berufen, weil er sich als leitender Angestellter i. S. der Vorschriften des KSchG gegen die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsrechtlich nicht wehren kann (§ 14 Abs. 2 KSchG). Denn der Arbeitgeber hätte selbst dann, wenn sich die drohende Kündigung als sozialwidrig erwiesen hätte, das Arbeitsverhältnis zum gleichen Zeitpunkt durch das Arbeitsgericht auflösen lassen können ( B 11a/11 AL 69/04 R).

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